Gesetzliche Bestimmungen
Hier finden Sie Hinweise zu aktuellen Gesetzgebungen und kurzfristigen Änderungen.
Gleichzeitig erheben wir keinen Anspruch auf Vollständigkeit und appellieren an Sie, sich eigenständig zu informieren.
Redispatch 2.0
Ausgangslage
Im Mai 2019 ist die Novelle des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes (NABEG 2.0) in Kraft getreten. Das NABEG 2.0 enthält neue Vorgaben zum Umgang mit Netzengpässen und führt die zuvor bestehenden Regelwerke zum Einspeisemanagement von Erneuerbare-Energien-Anlagen (EE-Anlagen), Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (KWK-Anlagen) im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG) zusammen.
Ab dem 01.10.2021 müssen demnach alle Erzeugungs- und Speicheranlagen mit einer Nennleistung ab 100 kW in den sog. Redispatch 2.0 einbezogen werden.
Unter dem Begriff „Redispatch“ versteht man eine Anpassung der Fahrweise von Erzeugungs- und Speicheranlagen zur Vermeidung von Netzengpässen. Im Falle eines Netzengpasses werden Erzeugungsanlagen vor einem Netzengpass angewiesen, die Einspeiseleistung zu reduzieren, während Anlagen hinter dem Engpass die Anweisung erhalten, ihre Einspeiseleistung zu erhöhen. Dies wiederum führt zu einem Lastfluss, der dem Engpass entgegenwirkt.
Wer ist betroffen?
Die Anforderungen aus dem Redispatch 2.0 richten sich an Netzbetreiber und Anlagenbetreiber gleichermaßen. Einhergehend mit den neuen Anforderungen und Verantwortlichkeiten wurden auch neue Marktrollen eingeführt.
Demnach werden dem Anlagenbetreiber die Rollen „Einsatzverantwortlicher“ (EIV) und „Betreiber der Technischen Ressource“ (BTR) zugeordnet.
Zu den Aufgaben des Einsatzverantwortlichen gehört beispielsweise die Bereitstellung von Stammdaten und Informationen zu Nichtverfügbarkeiten bzw. marktbedingte Anpassungen der Anlagen sowie bei Anlagen im Planwertverfahren die fortlaufende Bereitstellung von Planungsdaten. Der Betreiber der Technischen Ressource übermittelt zusätzlich Echtzeitdaten der Anlage und falls erforderlich meteorologische Daten.
Können Anlagenbetreiber die Erfüllung der Pflichten aus dem Redispatch 2.0 auf einen Dienstleister übertragen?
Eine Übertragung der Pflichten aus dem Redispatch auf einen Dritten ist möglich und wird von uns vor dem Hintergrund der erheblichen Komplexität der Verpflichtungen aus dem Redispatch 2.0 und dem damit verbundenen Datenaustausch empfohlen.
Der BDEW veröffentlicht auf seiner Homepage die fortlaufend aktualisierte „Anbieterliste Dienstleister für Anlagenbetreiber Redispatch 2.0“.
Anlagenbetreiber, die sich derzeit noch in der EEG-Vergütung befinden und diese Vergütung beibehalten möchten, sollten bei Auswahl eines Dienstleisters darauf achten, dass dieser die Dienstleistung auch außerhalb der Direktvermarktung erbringt.
Die SWM Infrastruktur GmbH & Co. KG als Netzbetreiber wird bis auf Weiteres keine diesbezüglichen Dienstleistungen für Anlagenbetreiber anbieten.
Weiterer Ablauf
Betroffene Anlagenbetreiber werden von uns über die Verpflichtung zur Teilnahme am Redispatch 2.0 informiert und erhalten in diesem Zusammenhang einen Vorschlag für die Zuordnung ihrer Anlagenidentifikatoren unterbreitet. Die übermittelten Identifikatoren bestehen aus mindestens einer Technischen Ressource (TR-ID) und einer Steuerbaren Ressource (SR-ID) und werden für die Marktkommunikation benötigt.
Im Anschluss muss der Anlagenbetreiber abwägen, ob er die Marktrollen Einsatzverantwortlicher und Betreiber der Technischen Ressource selbst wahrnehmen will oder ob – wie von uns empfohlen – ein Dienstleister beauftragt wird.
Bei Beauftragung eines Dienstleisters ist der auf den Anlagenbetreiber entfallende Aufwand überschaubar:
- Bereitstellung von Stammdaten für den Aufbau der Marktkommunikation
- Wahl des Bilanzierungsmodells (Prognoseverfahren oder Planwertverfahren)
- Art des Anlagenabrufs (Aufforderungsfall oder Duldungsfall)
- Wahl des Abrechnungsverfahrens (Pauschalabrechnung, Spitz-Abrechnung oder Spitz-Light-Verfahren)
Ihr Dienstleister wird Sie bzgl. Ihrer Möglichkeiten und der ggf. daraus resultierenden zusätzlichen Anforderungen beraten und die Marktkommunikation für Sie abwickeln.
Informationen für Einsatzverantwortliche
Anlagenbetreiber, die die Marktrolle Einsatzverantwortlicher selbst wahrnehmen möchten, benötigen im ersten Schritt eine Marktpartnernummer für den Datenaustausch, die bei der BDEW Codes & Services GmbH zu beantragen ist.
Die SWM Infrastruktur GmbH & Co. KG nutzt die vom Netzbetreiberprojekt Connect+ bereitgestellte Kommunikationsplattform als Data Provider. Connect+ ist eine Initiative der vier Übertragungsnetzbetreiber und von 17 Verteilnetzbetreibern – darunter auch die SWM Infrastruktur GmbH & Co. KG – welche eine einheitliche und hochverfügbare Kommunikationsschnittstelle als Single-Point-of-Contact zur Verfügung stellt. Diese gewährleistet, dass die ausgetauschten Stamm- und Bewegungsdaten allen betroffenen Marktpartnern gleichzeitig zur Verfügung stehen.
Informationen für Betreiber der Technischen Ressource
Anlagenbetreiber, die die Marktrolle Betreiber der Technischen Ressource selbst wahrnehmen möchten, benötigen im ersten Schritt eine Marktpartnernummer für den Datenaustausch, die bei der BDEW Codes & Services GmbH zu beantragen ist.
Die Kommunikation zwischen dem Betreiber der Technischen Ressource und dem Netzbetreiber erfolgt per Email über Nachrichten in den EDIFACT-Formaten. Dafür sind vom Betreiber der Technischen Ressource folgende Voraussetzungen zu gewährleisten:
- Beschaffung von Datenaustausch-Zertifikaten, die den Anforderungen für S/MIME gemäß den Vorgaben der edi@energy genügen
- Bereitstellung der Zertifikate
- Bereitstellung eines ausgefüllten Kontaktdatenblatts
- Hinterlegung der von uns bereitgestellten Zertifikate in Ihrem System
Kontaktdatenblatt Redispatch 2.0 SWM Infrastruktur GmbH & Co. KG
Weitere Informationsquellen
Detaillierte Informationen zum Thema Redispatch 2.0 finden Sie in den Festlegungen der Bundesnetzagentur unter www.bundesnetzagentur.de
In Bezug auf die Anforderungen an den Datenaustausch möchten wir auf die Homepage von Connect+ unter www.netz-connectplus.de
Registrierungspflicht Marktstammdatenregister
Als Anlagenbetreibende sind Sie dazu verpflichtet, Ihre Erzeugungsanlage im Marktstammdatenregister zu registrieren. Dieser Anspruch ergibt sich aus der Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV) und gilt für sämtliche Solaranlagen, Batteriespeicher und KWK-Anlagen.
Steckerfertige Solargeräte
Trotz des Wegfalls der Pflicht zur Anmeldung steckerfertiger Solargeräte beim Netzbetreiber im Zuge des Solarpakets, müssen diese Geräte weiterhin im Marktstammdatenregister angemeldet werden. Über diesen Weg werden die Geräte auch weiterhin durch den Netzbetreiber erfasst.
Sofern Sie Ihrer Meldepflicht im Marktstammdatenregister nicht Folge leisten, werden nachfolgende Sanktionen erhoben.
Sanktionen
Das EEG sieht im § 52 – „Zahlungen bei Pflichtverstößen“ in verschiedenen Fällen Sanktionen vor. Der Netzbetreiber ist dazu verpflichtet, diese Sanktionen durchzusetzen.
Festlegung der Sanktionshöhe nach § 52 Abs. 2 EEG
Die zu leistende Zahlung beträgt 10 Euro pro Kilowatt installierter Leistung der Anlage und Kalendermonat, in dem ganz oder zeitweise ein Pflichtverstoß nach Absatz 1 vorliegt oder andauert.
Reduzierung der Sanktion nach Pflichterfüllung nach § 52 Abs. 3 EEG
In einigen Fällen verringert sich die Sanktion auf 2 Euro pro Kilowatt installierter Leistung der Anlage und Kalendermonat, sobald die entsprechende Pflicht erfüllt wird; diese Verringerung wirkt zurück bis zum Beginn des Pflichtverstoßes.
Darüber hinaus ergeben sich weitere Sanktionsansprüche aus dem Energiewirtschaftsgesetz § 95 (EnWG) sowie der Marktstammdatenregisterverordnung §§ 21, 23 (MaStRV).