Start Strom Erzeugungsanlagen Einspeiserabrechnung
Start Strom Erzeugungsanlagen Einspeiserabrechnung

Einspeiserabrechnung

Egal, ob Volleinspeisung oder Eigenverbrauch mit Überschusseinspeisung – wer Strom erzeugt und einspeist, erwartet eine Vergütung. Nachfolgend finden Sie Informationen zu den Voraussetzungen, die Sie zur Einspeisevergütung erfüllen müssen.

Zu erfüllende Pflichten

Die zu erfüllenden Pflichten werden durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) definiert.

Dazu zählen:

  • Anmeldung beim Netzbetreiber
  • Mängelfreies Inbetriebnahmeprotokoll
  • Anmeldung im Marktstammdatenregister
  • Übermittlung der geforderten Informationen zur Abrechnung
  • Je nach Leistungsgröße der Anlage unterschiedliche technische Einrichtungen wie:
    • Ermittlung der IST-Einspeisung
    • Einspeisemanagement
    • Steuerbarkeit der Anlage mittels Rundsteuerempfänger oder Fernwirktechnik
    • Ab 2025/28 Ausstattung mit intelligentem Messsystem (iMSys)
    • Fernzugriff des Netzbetreibers auf die Anlage
    • Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Steuereinrichtung

So erhalten Sie Ihre Einspeisevergütung

Schritt 1: Prüfung des Netzanschlusses und Einspeisezusage

Im Netzanschlussportal können Sie für Ihr Anschlussobjekt online den Netzanschluss beantragen.

Zum Netzanschlussportal

Bitte schicken Sie uns folgende Dokumente. Diese können von Ihnen als Anlagenbetreiber oder Ihrem Installateur eingereicht werden.

Formulare zum Download

Datenblatt für Erzeugungsanlagen
Datenblatt Speichersysteme (wenn Speicher vorhanden)
Anmeldung Erhöhte Vergütung für Volleinspeisung bei Solaranlagen

Bestellung zum Einspeisemanagement

Bestellung Einspeisemanagement bis 1000 kW
Bestellung Einspeisemanagement größer 1000 kW​​​​​​​


Unterlagen von Ihrem Anlagenplaner bzw. Installationsunternehmen

  • Lageplan (nur bei Freiflächenanlagen oder bei sonstigen außergewöhnlichen Lageverhältnissen)
  • Prüfbericht Netzrückwirkungen für Erzeugungseinheiten mit einem Eingangsstrom > 75 A
  • Nachweis Bebauungsplan (nur bei Freiflächenanlagen)

     

Sobald uns alle Unterlagen vorliegen, prüfen wir, ob das Verteilnetz die gewünschte Einspeiseleistung aufnehmen kann. Im Anschluss erhalten Sie eine Einspeisezusage (bei Anlagen ≤ 30 kW) bzw. ein Vertragsangebot (Anlagen > 30 kW oder bei notwendigen Änderungen am Netzanschluss).

Für Anlagen ab 100 kW ist die Teilnahme am Redispatch gesetzlich verpflichtend. Für den damit verbundenen elektronischen Datenaustausch teilen wir Ihnen die erforderlichen Identifikatoren (TR-ID, SR-ID) im Begleitschreiben zur Einspeisezusage mit.

Unser Tipp: Am besten melden Sie Ihre Anlage mit allen erforderlichen Unterlagen bereits während der Planung an. Dadurch stellen Sie sicher, dass die Anlage ohne Verzögerung in Betrieb genommen werden kann und Ihnen keine Einspeisevergütung verloren geht.

Schritt 2: Inbetriebnahme anmelden

Das Wichtigste zur Inbetriebnahme:

  • Veranlassen Sie die Inbetriebnahme Ihrer Anlage, sobald diese technisch betriebsbereit ist. Erst nach der Abnahme durch die SWM Infrastruktur darf Ihre Anlage Strom ins Netz einspeisen.
  • Wichtig: Die Antragstellung zur Inbetriebnahme erfolgt über unser Inbetriebnahmeportal und kann ausschließlich durch ein Installationsunternehmen erfolgen. Dieses muss bei der SWM Infrastruktur oder einem anderen Netzbetreiber registriert sein.

    • Ihr Installationsunternehmen benötigt für die Beantragung eine Angebotsnummer. Diese erhalten Sie mit dem Begleitschreiben zu Ihrer Einspeisezusage bzw. zu Ihrem Netzanschlussvertrag. Bitte teilen Sie Ihrem Installateur diese nach Erhalt mit.
    • Ebenso ist das bereits durch den Installateur ausgefüllte Inbetriebsetzungsprotokoll beizufügen. Das Protokoll dokumentiert die ordnungsgemäße Errichtung der Anlage als Vorbereitung für die Inbetriebnahme durch die SWM Infrastruktur

    • Bei Anlagen > 30 kW ist ein Projektschaltbild der Erzeugungsanlage dem Antrag beizufügen.

  • Die Inbetriebnahme von Stromerzeugungsanlagen bis 30 kW inklusive eines gegebenenfalls damit verbundenen Zählertausches ist für Sie kostenlos (siehe Preisblatt Netzanschlüsse, 7.3).

  • Sobald uns Ihr Antrag und die vollständigen Unterlagen vorliegen, erhalten Sie und/oder Ihr Installateur eine Meldung über unser Onlineportal, dass ab diesem Zeitpunkt eine Terminvereinbarung möglich ist. Bitte setzen Sie sich ab diesem Zeitpunkt telefonisch mit der in der Mail angegebenen Telefonnummer in Verbindung.

  • Bitte beachten Sie, dass Sie Ihre Anlage innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme gesetzlich verpflichtend im Marktstammdatenregister anmelden müssen. Ohne diese Anmeldung kann Ihnen die Einspeisevergütung nicht ausbezahlt werden (s. auch Schritt 3).

  • Für betriebsbereite Photovoltaik-Anlagen, die wegen Engpässen bei der Terminvergabe nicht rechtzeitig bis zu einem Stichtag zur Absenkung der Vergütung ans Netz angeschlossen werden können, kann der Inbetriebnahmezeitpunkt mit einem Zeugennachweis dokumentiert werden.

Links und Formulare für die Inbetriebnahme

Inbetriebnahmeportal
Inbetriebsetzungsprotokoll Erzeugungsanlage
Nachweis durch Zeugen des Inbetriebnahmezeitpunktes der PV-Anlage *

*Bitte zusätzlich für betriebsbereite PV-Anlagen einreichen, die vor einem Stichtag zur Vergütungsabsenkung nicht mehr in Betrieb genommen werden können. Dadurch können Sie sich die höhere Vergütung sichern.

 

Weitere Informationen

Die Messung Ihrer Anlage darf nur durch einen eingetragenen Messstellenbetreiber erfolgen. Sollten Sie uns keinen Messstellenbetreiber nennen, übernimmt die SWM Infrastruktur als grundzuständiger Messstellenbetreiber automatisch den Messstellenbetrieb.

Ab einer Anlagenleistung von 100 kW ist eine Lastgangmessung vorgeschrieben, um die monatliche Abrechnung auf Basis der tatsächlichen Einspeisung zu erstellen.

Schritt 3: Auszahlung Ihrer Einspeisevergütung

Nach der Inbetriebnahme erhalten Sie von uns ein Begrüßungsschreiben mit

  • Ihren Anlagedaten
  • einer Auflistung der Dokumente, die wir für die Auszahlung der Einspeisevergütung benötigen
  • Hinweise zu den gesetzlichen Meldefristen

Bitte senden Sie uns die beigefügten Formulare ausgefüllt zurück.

Bitte beachten Sie, dass Sie Ihre Anlage innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme gesetzlich verpflichtend im Marktstammdatenregister anmelden müssen.

Ohne Ihre vollständigen Unterlagen und die Anmeldung im Marktstammdatenregister können wir Ihnen die Einspeisevergütung nicht auszahlen. 

 

Die Formulare und Hinweise zu den gesetzlichen Meldepflichten können Sie auch hier herunterladen:

Erklärung zur Umsatzsteuer

Erklärung zu Unternehmen in Schwierigkeiten

Feststellung der EEG-Umlagepflicht für EEG-Anlagen 
(Inbetriebnahme bis 30.06.2022)

Feststellung der EEG-Umlagepflicht für KWKG- und sonstige Anlagen 
(Inbetriebnahme bis 31.12.2022)

Informationen zur Anmeldung im Marktstammdatenregister (MaStR)

Informationen zur Anmeldung beim BAFA (nur KWKG- und sonstige Anlagen)

 

Vergütungsverzicht
Sie haben die Möglichkeit, auf die Einspeisevergütung zu verzichten (z.B. aufgrund von Geringfügigkeit). In diesem Fall wird die Erklärung zur Umsatzsteuer nicht benötigt. Stattdessen füllen Sie bitte das Formular für den Vergütungsverzicht aus.

Vergütungsverzicht

 

Anlagen nach EEG und KWK-G
Die SWM Infrastruktur vergütet die Einspeisung von Strom in das Netz nach EEG und KWK-G ohne formalen Abschluss eines Einspeisevertrags. Soll der gesamte erzeugte Strom nach EEG kaufmännisch-bilanziell in das öffentliche Netz weitergegeben und vergütet werden, obwohl er anteilig in der Kundenanlage verbraucht wird, ist eine Vereinbarung zwischen Netzbetreiber, Anschlussnutzer und Anlagenbetreiber erforderlich. Bitte wenden Sie sich dafür an: eeg-datenaustausch@swm-infrastruktur.de

Bei einer installierten Anlagenleistung > 100 kW besteht Direktvermarktungspflicht. Bitte wenden Sie sich in diesem Fall an ein Direktvermarktungsunternehmen.

 

Andere Erzeugungs-, Notstrom- und Stromspeicheranlagen
Für alle nicht EEG und KWK-G-Anlagen besteht ebenfalls die Pflicht zur Direktvermarktung. Bitte wenden Sie sich in diesem Fall an ein Direktvermarktungsunternehmen.

Ebenso wie die Pflichten wird auch die Vergütung durch das EEG festgelegt.

Die aktuellen Vergütungssätze finden Sie auf der Website der Bundesnetzagentur.

Es gilt zu beachten, dass seit Februar 2024 der Degressionsmechanismus in Kraft getreten ist. Das bedeutet, dass die Einspeisevergütung halbjährlich – beginnend im Februar 2024 – um 1% sinkt.

Achtung: Dies hat lediglich Auswirkungen auf neu anzumeldende Erzeugungsanlagen. Es gilt auch weiterhin: die staatliche Einspeisevergütung ist ab der Inbetriebsetzung für die nächsten 20 Jahre fixiert.

Beispiel: Sie installieren eine PV-Anlage mit einer Leistung von neun kWp, die im April 2024 in Betrieb gegangen ist. Sie haben sich für die Überschusseinspeisung entschieden und erhalten hierfür eine Einspeisevergütung von 8,11 ct/kWh. Das laufende Kalenderjahr ist nicht Teil der Zählung, diese beginnt erst zum 01. Januar des Folgejahres – hier 2025. Somit wird Ihnen die Einspeisevergütung von 8,11 ct/kWh bis zum 31. Dezember 2044 garantiert.

Kontakt & FAQ

Häufig gestellte Fragen und Antworten

Hier finden Sie alles Wissenswerte rund um das Thema Erzeugungsanlagen.

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