Wissenswertes rund um Erzeugungsanlangen
Hier finden Sie weitergehende Informationen und Antworten auf die häufigsten Fragen zum Thema Erzeugungsanlagen.
Der Installateur war bei mir vor Ort und hat den Stromzähler montiert. Wann werden Sie sich bei mir melden, um die Details zur Abrechnung abzustimmen?
Seit dem letzten Jahr verzeichnen wir etwa dreimal so viele Neuanmeldungen von Solaranlagen wie in den Jahren zuvor. Wir bemühen uns, mit unterschiedlichsten Maßnahmen diesen Anstieg zu bewältigen. Trotzdem kann es im Moment etwa 6-8 Wochen dauern, bevor Sie von uns die Abrechnungsunterlagen (genannt „Begrüßungsschreiben“) erhalten.
Wann erfolgt die erste Auszahlung meiner Vergütung?
Voraussetzung für die Auszahlung der Vergütung ist die Einreichung des ausgefüllten Formulars „Erklärung zur Umsatzsteuer auf die Einspeisevergütung”, das Sie mit dem Begrüßungsschreiben von uns erhalten oder hier herunterladen können:
Erklärung zur Umsatzsteuer auf die Einspeisevergütung
Die hier abgefragte Bankverbindung (u. a. IBAN) benötigen wir, um Ihnen Zahlungen überweisen zu können.
Je nach Anlagentyp kann es sein, dass wir noch weitere Unterlagen von Ihnen anfordern.
Weiterhin ist die Anmeldung Ihrer Erzeugungsanlage im Marktstammdatenregister verpflichtend für die Auszahlung der Vergütung:
Marktstammdatenregister
Warum sollte ich meinem Netzbetreiber ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen?
Das SEPA-Lastschriftmandat kann auf freiwilliger Basis erteilt werden. Es dient dazu, offene Forderungen komfortabel von Ihrer Bankverbindung abzubuchen.
Forderungen entstehen, wenn unsere monatlichen Abschlagszahlungen an Sie, im Vergleich zu Ihrer tatsächlichen Einspeisung in unser Netz, zu hoch waren.
Das SEPA-Mandat muss Ihrem Stromlieferanten und uns, Ihrem Netzbetreiber, separat erteilt werden. Es handelt sich um unterschiedliche Unternehmen.
Bitte beachten Sie, dass nach drei Jahren Inaktivität bereits gestellte SEPA-Mandate ihre Gültigkeit verlieren und aktualisiert werden müssen.
Warum habe ich eine neue Vertragskontonummer erhalten?
Die SWM Infrastruktur GmbH & Co. KG als Ihr Netzbetreiber rechnet Ihre Einspeisung ab. Dafür vergeben wir neben der Vertragskontonummer Ihres Stromversorgers eine separate Vertragskontonummer.
Am Ende haben Sie, sofern Sie eine Einspeiseanlage betreiben, zwei unterschiedliche Vertragskontonummern.
Wann erhalte ich meine Abrechnung?
Voraussetzung für die Erstellung Ihrer Abrechnung ist die Mitteilung der eingespeisten und gegebenenfalls auch der erzeugten Strommenge. Ab November, spätestens jedoch im Dezember erhalten Sie deshalb per Post eine Aufforderung zur Mitteilung Ihrer Zählerstände (sogenannte Selbstablesekarte).
Nachdem Sie uns die Zählerstände mitgeteilt haben, wird ihre Abrechnung gemäß den Vorgaben des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) bzw. Kraft-Wärme-Kopplung-Gesetzes (KWKG) zum Stichtag 31.12. ab Januar des Folgejahres erstellt.
Weitere Informationen zur Ablesung Ihres Zählers entnehmen Sie bitte dem gesonderten Punkt in diesen FAQs.
Wie lese ich meinen Zähler ab?
Der Zähler zeigt in der Regel die Zählwerke 1.8.0 (Strombezug) und 2.8.0 (Einspeisung) im Display an. Diese beiden Anzeigen werden im Abstand einiger Sekunden angezeigt.
Bitte teilen Sie uns beide kWh-Werte mit. Im folgenden Beispiel wären es 1.789 kWh für das Zählwerk 1.8.0 und 1.789 kWh für das Zählwerk 2.8.0.
Die zu Ihrem Zähler passende Bedienungsanleitung können Sie hier abrufen:
Beispielhafte Zählerstände
Wie kann ich meine Zählerstande mitteilen?
Zum Jahresende erhalten Sie eine Selbstablesekarte (SAK). Je nach Ihrer individuellen Situation können hierauf neben Stromeinspeisung und -verbrauch auch weitere Verbrauchswerte (z. B. Gas) abgefragt werden.
Auf der SAK befindet sich ein QR-Code, den Sie mit Ihrem Smartphone einscannen können. Im Anschluss werden Sie durch den Prozess geführt und melden uns so die Ablesewerte für Ihre Stromeinspeisung und Ihren -verbrauch.
Sollten Sie uns außerhalb der Jahresablesung einen Zählerstand mitteilen wollen, können Sie diesen direkt hier erfassen:
Wann werden die monatlichen Abschlagszahlungen geleistet?
Sobald alle erforderlichen Daten vorliegen und keine Unstimmigkeiten bestehen, erfolgt die Auszahlung zum 28. Kalendertag. Die Auszahlung kann sich aufgrund von Wochenenden und Feiertagen verzögern.
Warum erhalte ich im Dezember keinen Abschlag?
Abschlagszahlungen werden von Januar bis November ausgezahlt. Die Jahresabrechnungen enthalten jedoch auch die gesamte Vergütung für den Monat Dezember. So wird das Risiko von Rückzahlungen wegen zu hoher Abschläge verringert.
Warum bekomme ich keine Abschläge ausgezahlt?
Dies kann unterschiedliche Gründe und Ursachen haben. Im Wesentlichen kann zwischen noch bestehenden technischen Problemen an Ihrer Anlage und kaufmännischen Herausforderungen unterschieden werden.
Dass Ihre Abschläge noch nicht ausgezahlt werden, kann unter anderem an folgenden kaufmännischen Themen liegen:
- Wir haben das Dokument „Erklärung zur Umsatzsteuer auf die Einspeisevergütung“
nicht von Ihnen erhalten. Sollte sich Ihr Bankkonto geändert haben, teilen Sie uns bitte Ihre aktualisierte IBAN mit. - Die Anlage ist noch nicht im Marktstammdatenregister
gemeldet. - Für das vergangene Jahr ist eine Jahresabrechnung vorgesehen und Sie haben uns dafür noch keine Zählerstände mitgeteilt. Sie erhalten von uns nach einer gewissen Wartezeit eine Nullabrechnung. Neue Abschläge können wir erst auszahlen, wenn Sie uns für das vergangene Jahr den Zählerstand bzw. die Einspeisemenge mitgeteilt haben.
- Ihre Abschlagssumme ist zu gering: Ist die erwartete Einspeisemenge sehr gering, sodass ein monatlicher Abschlagsbetrag von < 5 EUR angemessen ist, wird ein Abschlagsplan nur auf Ihren Wunsch hin erstellt.
- Sie haben den Wunsch geäußert, die Vergütung nur einmal im Jahr, zum Beispiel im Rahmen der Jahresabrechnung, zu erhalten. Unterjährig erhalten Sie damit keine monatlichen Abschläge auf Ihr Konto überwiesen.
- Ihre Anlage fällt unter die Kategorie „ausgeförderte Anlagen”
. Hierunter werden EEG-Anlagen verstanden, die das Ende ihrer initialen 20-jährigen Förderdauer erreicht haben. Ausgeförderte Anlagen erhalten eine Anschlussvergütung in Höhe des Marktwertes. Die Anschlussvergütung wird als Gesamtbetrag am Anfang des Folgejahres ausgezahlt.
Wird das Guthaben für die Abschlagszahlungen extra ausbezahlt oder mit der Stromrechnung meines Stromlieferanten verrechnet?
Ihr Stromlieferant berechnet Ihren Strombezug. Von uns als Netzbetreiber erhalten Sie jährlich eine Abrechnung über die Einspeisevergütung. Abhängig davon, ob unsere Abschlagszahlungen zu hoch oder zu niedrig waren, entsteht mit der Abrechnung eine Forderung oder ein Guthaben für Sie. Eine Verrechnung zwischen Strombezugskosten und Einspeisevergütung erfolgt nicht.
Wie setzt sich meine Abrechnung zusammen?
Nachfolgend steht Ihnen eine beispielhafte anonymisierte Abrechnung für eine 6,07 kWp Photovoltaikanlage mit Speicher in Überschusseinspeisung zum Download zur Verfügung. Die Anlage ging am 09.02.2023 in Betrieb und erhielt daher nur anteilig für das Jahr 2023 eine Einspeisevergütung. Sie befindet sich auf einem Wohngebäude.
Zur Erklärung sind auf den Beispielseiten blaue Kästen mit Detailantworten zu häufigen Fragen aufgeführt.
Hinweis: Bei den gezeigten Darstellungen handelt es sich um Beispiele zur Erklärung und Veranschaulichung. Es ist daher möglich, dass die spezifischen Daten (z. B. Höhe und Zeitpunkt der Abschläge etc.) von Ihrer individuellen Abrechnung abweichen.
Warum erhalte ich im Online-Portal meines Lieferanten eine Fehlermeldung beim Hinzufügen meines Einspeiser-Vertragskontos?
Das Online-Portal Ihres Stromlieferanten kann nicht für die Verwaltung der Einspeisevergütung verwendet werden.
Die Einspeisevergütung erhalten Sie nicht von Ihrem Stromlieferanten, sondern von uns, der SWM Infrastruktur GmbH & Co. KG, Ihrem Netzbetreiber. Wir entwickeln aktuell ein eigenes Portal, mit dem Sie zukünftig Ihre Einspeisevergütung online verwalten können.
Wie wird der Abschlagsbetrag berechnet, der mir ausgezahlt wird?
Die monatliche Abschlagszahlung an Sie wird anhand verschiedener Faktoren (u. a. Anlagenleistung, Vergütungssatz und Messkonzept) kalkuliert. Wir berücksichtigen die Anlagenleistung, den Vergütungssatz und weitere Informationen, wie z.B., ob Sie einen Stromspeicher oder eine Wärmepumpe besitzen.
Hier finden Sie ein detailliertes allgemeines Berechnungsbeispiel für eine Photovoltaikanlage
Hinweis: Das folgende Beispiel ist allgemeiner Natur und zeigt nicht das explizite Vorgehen der SWM Infrastruktur GmbH & Co. KG. Es soll in diesem Rahmen als Modell das Prinzip der Abschlagsberechnung erläutern.
Prämissen:
- Messkonzept: Überschusseinspeisung (A2) (ohne Stromspeicher)
- Standort der PV-Anlage: München
- Modulleistung: 370 Wp pro Modul
- Anzahl der Module: 27 Module
- Gesamtleistung der Anlage: Gesamtleistung = 27 Module * 370 W/Modul = 9,99 kWp
- Jährliche Solarstromausbeute in München: ca. 1.100 kWh/kWp
- Inbetriebnahme: Mai 2024
- EEG-Festvergütungssatz für Überschusseinspeisung 2024: 8,11 Cent/kWh (in Zone 0-10kW)
- Eigenverbrauchsquote: 30%
- Betriebsmonate im Jahr 2024: Mai bis Dezember (8 Monate)
Berechnungen:
- Stromproduktion innerhalb von 8 Monaten:
- Die theoretische jährliche Stromproduktion in 12 Monaten: 1.100 KWh/kWp * 9,99kWp = ~ 11.000kWh
- Da nur Produktion in den 8 Monaten (Mai-Dez): (11.000kWh/12 Monate) * 8 Monate = 7.333,33 kWh
- Eigenverbrauch:
- Annahme: 30% der produzierten Energie wird eigenverbraucht. Eigenverbrauch für 8 Monate = 7.333 kWh * 30% = 2.200 kWh
- Überschusseinspeisung:
- Die restlichen 70% werden ins Netz eingespeist.
Einspeisung für 8 Monate = 7.333 kWh - 2.200 kWh = 5.133 kWh
- Die restlichen 70% werden ins Netz eingespeist.
- EEG-Vergütung:
- Annahme: EEG-Festvergütungssatz ist 8,11 Cent/kWh.
Vergütung für 8 Monate = 5.133 kWh * 0,0811 €/kWh = 416,30 €/8 Monate
- Annahme: EEG-Festvergütungssatz ist 8,11 Cent/kWh.
- Monatliche Abschlagszahlung für 2024:
- Die monatliche Abschlagszahlung bei 8 Monaten Betriebszeit.
Monatliche Abschlagszahlung = 416,30 € / 8 Monate = 52,04 €/Monat
- Die monatliche Abschlagszahlung bei 8 Monaten Betriebszeit.
Zusammenfassung:
Wenn Ihre PV-Anlage mit 27 Modulen zu je 370 Wp (Gesamtleistung 9,99 kWp) im Mai 2024 in Betrieb genommen wird und die Einspeisevergütung für die Überschusseinspeisung 8,11 Cent/kWh beträgt, dann beträgt die monatliche Abschlagszahlung für die verbleibenden 8 Monate des Jahres 2024 pro Monat 52,04 €.
Wie kann sichergestellt werden, dass der Abschlagsbetrag passend ist? Kann dieser angepasst werden?
Bei neuen PV-Anlagen ist es schwierig, einen passenden Abschlagsbetrag zu kalkulieren. Jede PV-Anlage hat eine unterschiedliche Anlagenleistung und wird anders genutzt. Mit der ersten Jahresabrechnung passen wir den Abschlagsbetrag an, sollte dieser zu hoch oder zu niedrig sein.
Sie können uns auch jederzeit vorher telefonisch oder per E-Mail kontaktieren und uns einen Abschlagsbetrag vorschlagen, den Sie als angemessen betrachten.
Warum werden die Messkosten („Zählergebühr“) mit 0 € aufgeführt?
In diesem Fall ist die Zählergebühr bereits vom Stromlieferanten abgerechnet worden und wird somit nicht nochmals von uns verrechnet.
Wie melde ich einen Anlagenbetreiberwechsel?
Bitte melden Sie uns den Betreiberwechsel mit den dazugehörigen Formularen. Diese können Sie hier herunterladen:
Umschreibung Stromerzeugungsanlage
Ebenso benötigen wir das ausgefüllte Formular „Erklärung zur Umsatzsteuer auf die Einspeisevergütung“ vom neuen Anlagenbetreiber. Dieses können Sie hier herunterladen:
Erklärung zur Umsatzsteuer auf die Einspeisevergütung
Bei einem Eigentumsübergang durch Erbschaft benötigen wir auch dafür einen Nachweis. Das kann ein notariell beglaubigtes Testament in Verbindung mit einer Sterbeurkunde oder einem Erbschein sein.
Sobald uns alle Formulare vorliegen, erhält der alte Anlagenbetreiber die Schlussrechnung zur Einspeisevergütung. Dem neuen Anlagenbetreiber senden wir ein Begrüßungsschreiben und die Information zum Abschlagsplan.
Weiterbetrieb von EEG-Anlagen nach Förderende bzw. Post-EEG-Anlagen
Die Förderung von Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) läuft in der Regel nach 20 Jahren zum darauffolgenden 31. Dezember aus. Ab dem 01.01.2021 haben die ersten Anlagen diesen Zeitpunkt erreicht und sind dann so genannte „ausgeförderte Anlagen“ bzw. „Post-EEG-Anlagen“. Jährlich fallen zum jeweiligen 01.01. nach und nach weitere Anlagen aus der EEG-Vergütung.
Der Gesetzgeber hat speziell für kleine Erzeugungsanlagen bis 100 Kilowatt (kW) sehr günstige Anschlussregelungen beschlossen. Insbesondere mit der Aufnahme und Vergütung des eingespeisten Stroms zum Marktpreis durch uns als Netzbetreiber wurde ein einfaches Verfahren geschaffen, das für eine Übergangszeit bis 31.12.2027 den Weiterbetrieb auch ohne Direktvermarktung möglich macht.
Vor diesem Hintergrund stehen die Betreiber von ausgeförderten Anlagen vor der Frage, wie der erzeugte Strom weiterhin sinnvoll und wirtschaftlich am besten genutzt werden kann.
Betroffene Betreiber erhalten hierzu folgendes Schreiben:
Infoschreiben EEG-Vergütungsende 2024
Außerdem haben wir Ihnen die am häufigsten gestellten Fragen und Antworten, die Ihre Entscheidungsfindung erleichtern sollen, nach aktueller Rechtslage zusammengestellt.
Kann die Anlage trotz Förderende weiter am Netz betrieben werden?
Ja, entsprechend der neuen Rechtslage darf die Anlage weiterhin den erzeugten Strom ins Netz einspeisen.
Was muss ich tun, damit ich weiterhin eine Vergütung für den eingespeisten Strom bekomme?
Sie müssen nichts tun. Anlagen werden nach Förderende automatisch in die Einspeisevergütung für ausgeförderte Anlagen überführt. Diese Regelung wurde allerdings vom Gesetzgeber zunächst bis Ende 2027 befristet.
Wie hoch ist in diesem Fall die Vergütung?
Die Vergütung des eingespeisten Stroms erfolgt nach dem veröffentlichten Jahresmarktwert. Die Monats- und Jahresmarktwerte
Wird die bisher ausbezahlte monatliche Abschlagszahlung nach Förderende von den SWM angepasst?
Die Vergütung für ausgeförderte Anlagen wird in der Regel einmal jährlich ausgezahlt.
Wie wird in diesem Fall der Zählerstand des Einspeisezählers erfasst?
Wie gewohnt, erhalten Sie von den SWM zum Abrechnungszeitpunkt eine Ablesekarte.
Kann der bereits vorhandene Zähler weiterhin für die Einspeisung verwendet werden?
Ja, Anlagen bis 100 kW können ohne Umbau weiter betrieben werden. Da Anlagen bis 2008 fast ausschließlich für die Volleinspeisung errichtet wurden, ist ein Eigenverbrauch dann jedoch nicht möglich.
Kann die Anlage auf Eigenversorgung umgebaut werden?
Ja, ein Umbau auf Eigenverbrauch kann sich für den Betreiber lohnen, da dadurch weniger Strom aus dem Netz bezogen werden muss. Vor Umbau der Anlage empfehlen wir Ihnen, eine wirtschaftliche Betrachtung durchzuführen.
Lohnt sich die Umrüstung der Anlage auf Eigenversorgung?
Eine pauschale Aussage ist hier leider nicht möglich, da mehrere Faktoren in die wirtschaftliche Betrachtung mit einfließen, wie z. B. Anlagenertrag, Eigenverbrauch, Umbaukosten, Restlaufzeit der Anlage.
Was kostet die Zählerwechslung von Voll- auf Überschusseinspeisung?
Für die Zählerwechslung werden von den SWM EUR 45 zzgl. MwSt. in Rechnung gestellt. Die Zählerwechslung wird von Ihrem beauftragen Installateur bei den SWM beantragt.
Kann die Anlage vor Ablauf der 20 Jahre auf Eigenversorgung umgestellt werden?
Ja, ein Umbau auf Eigenverbrauch ist jederzeit möglich.
Muss ich eine EEG-Umlage für die Eigenversorgung bezahlen?
Die Erhebung der EEG-Umlage ist mit dem Jahresende 2022 weggefallen, für PV-Anlagen sogar schon mit dem 30.06.2022.
Muss die vorhandene elektrische Anlage vor Umrüstung auf Eigenversorgung technisch angepasst werden?
Eine pauschale Aussage ist hier leider nicht möglich, da der Aufwand stark vom Baujahr der elektrischen Kundenanlage abhängig ist. Bei der Bewertung Ihrer elektrischen Anlage kann Sie eine Installationsfirma unterstützen.
Lohnt sich die Nachrüstung eines Energiespeichers?
Eine Nachrüstung kann sich lohnen, da durch den Speicher die Eigenverbrauchsquote in Ihrer Anlage erhöht werden kann. In jedem Fall empfehlen wir, eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung durchzuführen.
Ich lege meine Anlage still, was muss ich tun?
Bitte wenden Sie sich an Ihre Installationsfirma, die die Stilllegung der Anlage beim Netzbetreiber veranlassen kann. Des Weiteren ist eine Stilllegungsmeldung im Marktstammdatenregister
Wo finde ich eine geeignete Installationsfirma, die meine PV-Anlage umbauen kann?
Die Innung für Elektro- und Informationstechnik München kann Sie bei der Auswahl einer Fachfirma unterstützen. Ansprechpartner finden Sie hier
Kann der erzeugte Strom direkt vermarktet werden?
Ja, diese Möglichkeit besteht. Dafür benötigen Sie einen Dienstleister, der den produzierten Strom abnimmt und vermarktet.
Wo finde ich Informationen zur Direktvermarktung?
Auf dem Energiemarkt bieten viele Unternehmen Dienstleistungen rund um die Direktvermarktung an. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir Ihnen keine Anbieter weiterempfehlen dürfen und verweisen auf die Internetsuche.
Neue PV-Anlagen ≤ 25 kW (Modulleistung) – Inbetriebnahme ab 15.09.2022
- Seit 15.09.2022 ist weder die 70%-Begrenzung noch das Einspeisemanagement zur Reduzierung der Leistung erforderlich.
- Diese Anlagen können ohne Leistungseinschränkungen mit 100 % der installierten Leistung an das Netz angeschlossen werden und einspeisen.
Bestandsanlagen ≤ 7 kW (Modulleistung) – Inbetriebnahme bis 14.09.2022
- Die Aufhebung der 70%-Begrenzung oder des Einspeisemanagements zur Reduzierung der Leistung durch den Netzbetreiber ist seit 01.01.2023 möglich.
- Sie können diese Änderung selbst durchführen bzw. durch einen Installateur durchführen lassen.
- Die Aufhebung der Wirkleistungsbegrenzung teilen Sie uns bitte per E-Mail an netzanschluss@swm.de unter Angabe folgender Daten mit:
- Adresse der PV-Anlage
- Leistung der PV-Anlage nach Aufhebung der Begrenzung
- Mitteilung über die Aufhebung der 70%-Begrenzung oder Entfernung des Einspeisemanagements
Bestandsanlagen > 7 kW (Modulleistung) – Inbetriebnahme bis 14.09.2022
- Die 70%-Begrenzung oder das Einspeisemanagement zur Reduzierung der Leistung durch den Netzbetreiber kann nicht entfernt werden.
- Die netzdienliche Steuerung nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 EEG 2021 muss aktuell weiterhin erfüllt werden.
Mit wie viel zusätzlicher Einspeisevergütung kann gerechnet werden?
30 % mehr Leistung bedeuten nicht automatisch 30 % mehr erzeugte Energie. Ist eine PV-Anlage mit 100 % anstelle von 70 % der Leistung am Netz, kann über das Jahr hinweg bis zu 3 % mehr Energie erzeugt werden. Siehe VDE Studie
Der durch den Wegfall der 70%-Wirkleistungsbegrenzung erzielte Mehrerlös fällt dementsprechend gering aus.
Muss die Anlagenänderung im Marktstammdatenregister angezeigt werden?
Ja, als Anlagenbetreiber*in müssen Sie die Anlagenänderung (Wegfall der Fernsteuerung durch den Netzbetreiber) im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur spätestens einen Monat nach Umsetzung anzeigen.
Weitergehende Fragen? Unsere Ansprechpartner stehen Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.