Start Strom Erzeugungsanlagen FAQ
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Informationen und FAQ

Wissenswertes rund um Erzeugungsanlangen

Hier finden Sie weitergehende Informationen und Antworten auf die häufigsten Fragen zum Thema Erzeugungsanlagen.

Weiterbetrieb von EEG-Anlagen nach Förderende bzw. Post-EEG-Anlagen

Die Förderung von Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) läuft in der Regel nach 20 Jahren zum darauffolgenden 31. Dezember aus. Ab dem 01.01.2021 haben die ersten Anlagen diesen Zeitpunkt erreicht und sind dann so genannte „ausgeförderte Anlagen“ bzw. „Post-EEG-Anlagen“. Jährlich fallen zum jeweiligen 01.01. nach und nach weitere Anlagen aus der EEG-Vergütung.

Der Gesetzgeber hat speziell für kleine Erzeugungsanlagen bis 100 Kilowatt (kW) sehr günstige Anschlussregelungen beschlossen. Insbesondere mit der Aufnahme und Vergütung des eingespeisten Stroms zum Marktpreis durch uns als Netzbetreiber wurde ein einfaches Verfahren geschaffen, das für eine Übergangszeit bis 31.12.2027 den Weiterbetrieb auch ohne Direktvermarktung möglich macht.

Vor diesem Hintergrund stehen die Betreiber von ausgeförderten Anlagen vor der Frage, wie der erzeugte Strom weiterhin sinnvoll und wirtschaftlich am besten genutzt werden kann.

Betroffene Betreiber erhalten hierzu folgendes Schreiben:

Infoschreiben EEG-Vergütungsende 2023

Außerdem haben wir Ihnen die am häufigsten gestellten Fragen und Antworten, die Ihre Entscheidungsfindung erleichtern sollen, nach aktueller Rechtslage zusammengestellt.

Kann die Anlage trotz Förderende weiter am Netz betrieben werden?

Ja, entsprechend der neuen Rechtslage darf die Anlage weiterhin den erzeugten Strom ins Netz einspeisen.

Was muss ich tun, damit ich weiterhin eine Vergütung für den eingespeisten Strom bekomme?

Sie müssen nichts tun. Anlagen werden nach Förderende automatisch in die Einspeisevergütung für ausgeförderte Anlagen überführt. Diese Regelung wurde allerdings vom Gesetzgeber zunächst bis Ende 2027 befristet.

Wie hoch ist in diesem Fall die Vergütung?

Die Vergütung des eingespeisten Stroms erfolgt nach dem veröffentlichten Jahresmarktwert. Die Monats- und Jahresmarktwerte können Sie jederzeit abrufen.

Wird die bisher ausbezahlte monatliche Abschlagszahlung nach Förderende von den SWM angepasst?

Die Vergütung für ausgeförderte Anlagen wird in der Regel einmal jährlich ausgezahlt.

Wie wird in diesem Fall der Zählerstand des Einspeisezählers erfasst?

Wie gewohnt, erhalten Sie von den SWM zum Abrechnungszeitpunkt eine Ablesekarte.

Kann der bereits vorhandene Zähler weiterhin für die Einspeisung verwendet werden?

Ja, Anlagen bis 100 kW können ohne Umbau weiter betrieben werden. Da Anlagen bis 2008 fast ausschließlich für die Volleinspeisung errichtet wurden, ist ein Eigenverbrauch dann jedoch nicht möglich.

Kann die Anlage auf Eigenversorgung umgebaut werden?

Ja, ein Umbau auf Eigenverbrauch kann sich für den Betreiber lohnen, da dadurch weniger Strom aus dem Netz bezogen werden muss. Vor Umbau der Anlage empfehlen wir Ihnen, eine wirtschaftliche Betrachtung durchzuführen.

Lohnt sich die Umrüstung der Anlage auf Eigenversorgung?

Eine pauschale Aussage ist hier leider nicht möglich, da mehrere Faktoren in die wirtschaftliche Betrachtung mit einfließen, wie z. B. Anlagenertrag, Eigenverbrauch, Umbaukosten, Restlaufzeit der Anlage.

Was kostet die Zählerwechslung von Voll- auf Überschusseinspeisung?

Für die Zählerwechslung werden von den SWM EUR 45 zzgl. MwSt. in Rechnung gestellt. Die Zählerwechslung wird von Ihrem beauftragen Installateur bei den SWM beantragt.

Kann die Anlage vor Ablauf der 20 Jahre auf Eigenversorgung umgestellt werden?

Ja, ein Umbau auf Eigenverbrauch ist jederzeit möglich.

Muss ich eine EEG-Umlage für die Eigenversorgung bezahlen?

Die Erhebung der EEG-Umlage ist mit dem Jahresende 2022 weggefallen, für PV-Anlagen sogar schon mit dem 30.06.2022.

Muss die vorhandene elektrische Anlage vor Umrüstung auf Eigenversorgung technisch angepasst werden?

Eine pauschale Aussage ist hier leider nicht möglich, da der Aufwand stark vom Baujahr der elektrischen Kundenanlage abhängig ist. Bei der Bewertung Ihrer elektrischen Anlage kann Sie eine Installationsfirma unterstützen.

Lohnt sich die Nachrüstung eines Energiespeichers?

Eine Nachrüstung kann sich lohnen, da durch den Speicher die Eigenverbrauchsquote in Ihrer Anlage erhöht werden kann. In jedem Fall empfehlen wir, eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung durchzuführen.

Ich lege meine Anlage still, was muss ich tun?

Bitte wenden Sie sich an Ihre Installationsfirma, die die Stilllegung der Anlage beim Netzbetreiber veranlassen kann. Des Weiteren ist eine Stilllegungsmeldung im Marktstammdatenregister erforderlich.

Wo finde ich eine geeignete Installationsfirma, die meine PV-Anlage umbauen kann?

Die Innung für Elektro- und Informationstechnik München kann Sie bei der Auswahl einer Fachfirma unterstützen. Ansprechpartner finden Sie hier.

Kann der erzeugte Strom direkt vermarktet werden?

Ja, diese Möglichkeit besteht. Dafür benötigen Sie einen Dienstleister, der den produzierten Strom abnimmt und vermarktet.

Wo finde ich Informationen zur Direktvermarktung?

Auf dem Energiemarkt bieten viele Unternehmen Dienstleistungen rund um die Direktvermarktung an. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir Ihnen keine Anbieter weiterempfehlen dürfen und verweisen auf die Internetsuche.

Aufhebung der Wirkleistungsbegrenzung (70%-Regel) bei PV-Anlagen

Neue PV-Anlagen ≤ 25 kW (Modulleistung) – Inbetriebnahme ab 15.09.2022

  • Seit 15.09.2022 ist weder die 70%-Begrenzung noch das Einspeisemanagement zur Reduzierung der Leistung erforderlich.
  • Diese Anlagen können ohne Leistungseinschränkungen mit 100 % der installierten Leistung an das Netz angeschlossen werden und einspeisen.

Bestandsanlagen ≤ 7 kW (Modulleistung) – Inbetriebnahme bis 14.09.2022

  • Die Aufhebung der 70%-Begrenzung oder des Einspeisemanagements zur Reduzierung der Leistung durch den Netzbetreiber ist seit 01.01.2023 möglich.
  • Sie können diese Änderung selbst durchführen bzw. durch einen Installateur durchführen lassen.
  • Die Aufhebung der Wirkleistungsbegrenzung teilen Sie uns bitte per E-Mail an netzanschluss@swm.de unter Angabe folgender Daten mit:
  1. Adresse der PV-Anlage
  2. Leistung der PV-Anlage nach Aufhebung der Begrenzung
  3. Mitteilung über die Aufhebung der 70%-Begrenzung oder Entfernung des Einspeisemanagements

Bestandsanlagen > 7 kW (Modulleistung) – Inbetriebnahme bis 14.09.2022

  • Die 70%-Begrenzung oder das Einspeisemanagement zur Reduzierung der Leistung durch den Netzbetreiber kann nicht entfernt werden.
  • Die netzdienliche Steuerung nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 EEG 2021 muss aktuell weiterhin erfüllt werden.

Mit wie viel zusätzlicher Einspeisevergütung kann gerechnet werden?

30 % mehr Leistung bedeuten nicht automatisch 30 % mehr erzeugte Energie. Ist eine PV-Anlage mit 100 % anstelle von 70 % der Leistung am Netz, kann über das Jahr hinweg bis zu 3 % mehr Energie erzeugt werden. Siehe VDE Studie.

Der durch den Wegfall der 70%-Wirkleistungsbegrenzung erzielte Mehrerlös fällt dementsprechend gering aus.

Muss die Anlagenänderung im Marktstammdatenregister angezeigt werden?

Ja, als Anlagenbetreiber*in müssen Sie die Anlagenänderung (Wegfall der Fernsteuerung durch den Netzbetreiber) im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur spätestens einen Monat nach Umsetzung anzeigen. 

Zum Marktstammdatenregister

Kontakt

Weitergehende Fragen? Unsere Ansprechpartner stehen Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

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