Allgemeine Bedingungen
Niederspannungsanschlussverordnung (NAV)
Der Netzbetreiber SWM Infrastruktur GmbH & Co. KG ist seit dem 08.11.2006 verpflichtet, nach Maßgabe der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) vom 01.11.2006 (mit Änderung vom 19.07.2022) jedermann an ihr Niederspannungsnetz anzuschließen und den Anschluss zur Entnahme von Elektrizität zur Verfügung zu stellen.
Verordnung über die Allgemeinen Bedingungen
Zusätzlich zu den Allgemeinen Bedingungen der NAV gelten die nachstehenden Ergänzenden Bedingungen der SWM Infrastruktur GmbH & Co. KG zur NAV.
Die Ergänzenden Bedingungen der SWM Infrastruktur GmbH & Co. KG zur NAV finden Anwendung auf alle nach dem 12.07.2005 abgeschlossenen Netzanschlussverhältnisse und auch auf alle Anschlussnutzungsverhältnisse, die vor dem Inkrafttreten der NAV entstanden sind. Betreffend dieser Rechtsverhältnisse treten die bisher verwandten Ergänzenden Bedingungen der SWM Infrastruktur GmbH & Co. KG außer Kraft.
Vertragsanpassung
Information über Vertragsanpassungsmöglichkeiten gem. § 115 Abs. 1 Satz 2 EnWG
Verträge des Netzanschlusses an das Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung in Niederspannung, die bis zum 12. Juli 2005 geschlossen wurden, wurden von Seiten der SWM Infrastruktur GmbH angepasst und sind weiterhin gültig. Für diese Vertragsverhältnisse gelten ab dem 24.04.2007 die Regelungen der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung – Niederspannungsanschlussverordnung – NAV (Bundesgesetzblatt vom 7. November 2006, Teil I, S. 2477 ff.).
Musterverträge
Die nachfolgenden Veröffentlichungen der Musterverträge enthalten die allgemeinen Bedingungen für Letztverbraucher*innen im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Netzanschlussvertrages für den Anschluss an das Netz der SWM Infastruktur GmbH & Co. KG sowie der Nutzung des Anschlusses.