Start Strom Netzanschluss Steuerbare Verbrauchseinrichtungen
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Steuerbare Verbrauchseinrichtungen

Umsetzung der Festlegungen der Bundesnetzagentur zur detaillierten Ausgestaltung des § 14a EnWG ab 01.01.2024

Zur Erreichung der Klimaziele werden aktuell und in den nächsten Jahren eine große Anzahl von Wärmepumpen, Ladepunkten für Elektrofahrzeuge sowie Batteriespeichern in unser Stromnetz integriert. Diese leistungsstarken Verbrauchseinrichtungen sollen dabei ohne große Wartezeit ans Netz angeschlossen werden. Gleichzeitig gilt es, weiterhin eine hohe Versorgungssicherheit zu gewährleisten.

Vor diesem Hintergrund hat die Bundesnetzagentur in ihren Festlegungen vom 27.11.2023 (BK6-22-300 und BK8-22/010-A) bundeseinheitliche Regelungen i. S. d. § 14a Abs. 1 Satz 1 EnWG zur Durchführung der netzorientierten Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (SteuVE) oder von Netzanschlüssen mit SteuVE und Netzentgeltregeln getroffen, die ab dem 01.01.2024 verpflichtend anzuwenden sind.

Die Festlegungen sehen vor, dass Netzanschlüsse mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen vereinfacht und beschleunigt werden. Für eine SteuVE muss durch den Betreiber die Steuerbarkeit hergestellt werden, damit im Engpassfall eine temporäre Begrenzung („Dimmen“) ihrer Netzbezugsleistung durch den Netzbetreiber möglich ist. Im Gegenzug erhalten die Betreiber einer SteuVE ein reduziertes Netzentgelt. Grundlage dafür ist eine Vereinbarung, zu deren Abschluss Stromnetzbetreiber und Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtung verpflichtet sind.

Anmeldung einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung:

Bei der Anmeldung neuer steuerbarer Verbrauchseinrichtungen (SteuVE) oder dem freiwilligen vorzeitigen Wechsel von Bestandsanlagen in die netzorientierte Steuerung müssen neben der Anmeldung zum Netzanschluss auch die entsprechenden Stammdateninformationen über die SteuVE sowie spezielle Angaben über die Umsetzung der Steuerung gegenüber dem Netzbetreiber getätigt werden.

Anmeldung Wärmepumpe 

Anmeldung Ladeeinrichtung

Anmeldung Stromspeicher

Anmeldung Raumkühlung

Wann starten die neuen Vorgaben?

Die Festlegungen der Bundesnetzagentur zur Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen nach § 14a EnWG (BK6-22-300) sowie die Festlegung zur Reduzierung der Entgelte (BK8-22/010-A) gelten ab 01.01.2024 und sind verpflichtend anzuwenden.

Wer hat die Neuregelungen der Bundesnetzagentur verpflichtend umzusetzen?

Mit Inbetriebnahme einer SteuVE ab 01.01.2024 sind Betreiber verpflichtet, diese dem Netzbetreiber mitzuteilen und eine Vereinbarung über die netzorientierte Steuerung von SteuVE oder Netzanschlüssen mit SteuVE abzuschließen.

Was sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen?

  • nicht öffentlich zugängliche (private) Ladepunkte für E-Autos
  • Wärmepumpenheizung inklusive Zusatzheizung/Heizstab
  • Anlagen zur Raumkühlung
  • Stromspeicher mit Energiebezug

… mit einer Netzbezugsleistung größer 4,2 kW.

Bei Wärmepumpenheizungen und Anlagen zur Raumkühlung ist dazu noch maßgeblich, ob die Summe der Netzanschlussleistung aller Anlagen des jeweiligen Typs hinter einem Netzanschluss die Bemessungsleistung von 4,2 kW überschreitet. Somit können auch Kleinanlagen dieser beiden Fallgruppen als SteuVE behandelt werden.

Welche Ausnahmen gibt es?

  • nicht öffentlich zugängliche Ladepunkte für E-Autos, welche von Institutionen betrieben werden, die Sonderrechte gemäß § 35 Abs. 1 und 5a StVO in Anspruch nehmen dürfen
  • Wärmepumpenheizungen und Anlagen zur Raumkühlung, die für gewerblich betriebsnotwendige Zwecke oder in einer kritischen Infrastruktur eingesetzt werden
  • Anlagen mit einer Inbetriebnahme bis spätestens 31.12.2026, welche nachweislich technisch nicht gesteuert werden können und deren Steuerungsfähigkeit auch nicht mit vertretbarem technischem Aufwand hergestellt werden kann*

* Muss im Einzelfall vom Betreiber gegenüber dem Netzbetreiber separat nachgewiesen werden!

Was bedeutet netzorientierte Steuerung bzw. „Dimmen“?

Der Netzbetreiber darf ausschließlich zur Beseitigung von Gefährdungen oder Störungen der Sicherheit oder Zuverlässigkeit eines Netzbereiches Steuerungsmaßnamen durchführen. Während einer Steuerungsmaßnahme steht für die SteuVE immer eine Mindestleistung von 4,2 kW zur Verfügung, so dass z. B. Wärmepumpen weiter betrieben und Elektroautos weiter geladen werden können, sofern die Anlage dies technisch umsetzen kann. Die normale Haushaltsversorgung ist davon nicht betroffen.

Wie wird in der Kundenanlage gesteuert?

Der Betreiber einer SteuVE kann zwischen direkter Steuerung der Anlage oder einer Steuerung über ein Energiemanagementsystem (EMS) für mehrere SteuVE in einer Kundenanlage (empfehlenswert beim Einsatz mehreren SteuVE) wählen.

Welche Mindestleistung steht beim Einsatz eines EMS zur Verfügung?

Erfolgt die Steuerung über ein EMS, so reduziert sich die Mindestleistung je Anzahl der SteuVE durch Berücksichtigung eines Gleichzeitigkeitsfaktors. Es stehen somit nicht für jede SteuVE per se 4,2 kW Mindestleistungsbezug zu Verfügung. Der Betreiber kann aber den ermittelten Sollwert über das EMS nach eigener Maßgabe je SteuVE verteilen.

Was ist ein reduziertes Netzentgelt?

Sofern eine Vereinbarung über die netzorientierte Steuerung von SteuVE oder von Netzanschlüssen mit SteuVE geschlossen wurde, hat im Gegenzug eine Reduzierung des bis dahin üblichen Netzentgeltes zu erfolgen. Dies kann über eine pauschale oder prozentuale Reduzierung erfolgen.

Welche Wahlmöglichkeiten bestehen für reduzierte Netzentgelte?

Eine Reduzierung des Netzentgelts für eine SteuVE kann in Form von drei verschiedenen Modulen in Anspruch genommen werden. Dabei können die Module 1 und 2 bereits ab Januar 2024 gewählt, Modul 3 erst ab April 2025 abgerechnet werden.

Modul 1 beinhaltet eine pauschale Netzentgeltreduzierung, das dazu alternativ wählbare Modul 2 eine prozentuale Arbeitspreisreduzierung für jede Kilowattstunde, die durch die SteuVE bezogen wird. Für Modul 2 ist immer ein separater Zähler notwendig. Modul 3 kann ab 2025 optional als Anreizmodul mit zeitlich variablen Netzentgelten zusätzlich mit Modul 1 kombiniert werden. Die Module 2 und 3 sind für Marktlokationen mit registrierender Leistungsmessung nicht wählbar.

 

 
Modul 1
Modul 2
Modul 3
Gültig ab
01.01.2024
01.01.2024
01.04.2025
Wahlmöglichkeit
Grundmodul
Alternativ zu Modul 1
Optional zusätzlich zu Modul 1
Marktlokation (MaLo)

Gültig für jede MaLo

MaLo ohne registrierende Leistungsmessung
MaLo ohne registrierende Leistungsmessung
Messaufbau
Gemeinsame und getrennte Verbrauchsmessung möglich
Getrennte Verbrauchsmessung notwendig
Gemeinsame und getrennte Verbrauchsmessung möglich

Reduzierung Netzentgelt

Pauschale Reduzierung
Reduzierung Arbeitspreis um 60 %
Variable Netzentgelte

 

Wie erfolgt die Abrechnung der reduzierten Netzentgelte?

Die Abrechnung bzw. Weitergabe der Netzentgeltreduzierung erfolgt i.d.R. über den Lieferanten. Dieser hat gemäß der Neuregelung die Verpflichtung für Betreiber von SteuVE, mit denen er einen Stromliefervertrag abgeschlossen hat, die Netzentgeltreduzierungen nach Modul 1 und 3 separat auf der Rechnung nach § 40 EnWG auszuweisen. Die Ausweisung der prozentualen Netzentgeltreduzierung nach Modul 2 ist von den Vorgaben des § 40 EnWG bereits erfasst.

Welche Übergangsregeln existieren für Bestandsanlagen (Inbetriebnahme vor 31.12.2023)?

Bestandsanlagen mit bestehender § 14a-Regelung (Steuerungsmöglichkeit über separaten Zählpunkt, Verrechnung reduziertes Netzentgelt):
Die bisherigen Regelungen gelten bis längstens 31. Dezember 2028 fort, d.h. die Anlage unterliegt weiterhin der bestehenden Steuerungsmöglichkeit und erhält eine prozentuale Netzentgeltreduzierung wie sie im Jahr 2023 angewendet wurde. Nach dieser Übergangsphase gelten die neuen Regelungen auch für diese Anlagen. Der Betreiber kann freiwillig vorzeitig in die netzorientierte Steuerung wechseln.
Für Betreiber von Nachtspeicherheizungen bleiben die bisherigen Regelungen dauerhaft bestehen.

Bestandsanlagen ohne bestehende § 14a-Regelung:
Diese Anlagen bleiben vom Grundsatz von den neuen Regeln ausgenommen. Ein Betreiber einer unter die netzorientierte Steuerung fallenden SteuVE kann jedoch freiwillig in die netzorientierte Steuerung wechseln. Der Abschluss einer Vereinbarung ist dazu zwingend notwendig.

Für Betreiber von Nachtspeicherheizungen ist ein freiwilliger Wechsel nicht möglich.

Hinweise der Bundesnetzagentur

Unser Bemühen: Die Neureglungen der Bundesnetzagentur stellen umfangreiche Anforderungen an die prozessuale und technische Umsetzung mit engen Fristen und Vorgaben. Dadurch können nicht alle Dinge, auch wie wir sie uns wünschen, reibungslos ab dem 1. Januar 2024 umgesetzt werden. Wir kümmern uns jedoch mit Nachdruck um alle notwendigen Schritte für einen Übergang in die neue Systematik zur netzorientierten Steuerung.

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