Direktvermarktung
Betreiberinnen und Betreiber von Erzeugungsanlagen – die ausschließlich erneuerbare Energien oder Grubengas einsetzen – sowie KWK-Anlagen und sonstigen Erzeugungsanlagen können Strom aus ihrer Anlage an Dritte veräußern.
Die Anmeldung zur Direktvermarktung erfolgt entsprechend der BNetzA-Festlegung BK6-14-110 vom 29.01.2015 grundsätzlich durch den aufnehmenden Lieferanten. Abweichend davon kann der Anlagenbetreiber in folgenden Fällen selbst eine Anmeldung zur Direktvermarktung vornehmen:
- Direktvermarktung für EEG- und KWK-Anlagen ab Erstinbetriebnahme
- Rückzuordnung zur Veräußerung an den Netzbetreiber nach EEG oder KWKG
- Änderung des Status zwischen §37 und §38 bei Veräußerung an den Netzbetreiber
Anmeldung von Bilanzkreiswechseln durch den Anlagenbetreiber (PDF)
Anmeldung von Bilanzkreiswechseln durch den Anlagenbetreiber (XLS)