Grund- und Ersatzversorgung
Hier sind die Veröffentlichungspflichten des Netzbetreibers bezüglich der Grund- und Ersatzversorgung nach § 36 Abs. 2 S. 2 EnWG zu finden.
Grundversorgung
Grundversorger nach § 36 Abs. 1 EnWG ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden nach § 3 Nr. 22 EnWG in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert.
Gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 EnWG wurde zum 01.07.2024 der Grundversorger für die Netze der allgemeinen Versorgung der SWM Infrastruktur GmbH & Co. KG ermittelt.
Die detaillierte Aufstellung der Konzessionsgebiete im Netzgebiet der SWM Infrastruktur GmbH & Co. KG zeigt die entsprechenden verantwortlichen Grundversorger. Die Grundversorgungspflicht gilt bis zum 31.12.2027.
Die nächste Feststellung des Grundversorgers im Netzgebiet der SWM Infrastruktur GmbH & Co. KG erfolgt zum 01.07.2027.
84079
85622
85419
09178142
81xxx
09162000
Ersatzversorgung
Nach § 38 EnWG befinden sich Letztverbraucher, welche Energie (Strom und/oder Gas) beziehen, ohne dass dieser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann, in Ersatzversorgung.
Die Ersatzversorgung für Strom und Gas wird vom jeweils aktuellen Grundversorger des Netzgebietes der SWM Infrastruktur GmbH & Co. KG durchgeführt. Welches Energieversorgungsunternehmen derzeit Grundversorger im Netzgebiet der SWM Infrastruktur GmbH & Co. KG ist, finden Sie auf dieser Seite unter Punkt "Grundversorger". Die Preise und Bedingungen der Ersatzversorgungsbelieferung sind auf der Internetseite des Grundversorgers zu finden.